Grundschule Wutha-Farnroda

Zur Mitgliederversammlung, am 29.06.2020, wurden der Vorstand und die Kassenprüfer des Fördervereins neu gewählt.

 

(von links) Schriftführer Sabine Zocher, 2. Vorsitzende Doreen Zapf, Schatzmeister Katharina Schrön, Kassenprüferin Corina Hornaff, 2. Beisitzerin Bärbel Dahms, 1. Vorsitzender Marco Schülken, 1. Beisitzerin Antja Mosert, 3. Beisitzerin Manuela Krug, Kassenprüfer Gerd


 

Am 27.06.2018 fand eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Fördervereins der Grundschule „Am Rehberg“ Wutha-Farnroda statt. Es wurde der Vorstand des Fördervereins neu gewählt.
Nachfolgend werden Sie über die Mitglieder des Vorstands informiert:

Die Vorstandsmitglieder von links nach rechts: BjörnTröstrum 1. Beisitzer,  Katharina Schrön Schatzmeister,  Doreen Zapf 2. Vorsitzende,  Bärbel Dahms 2. Beisitzerin,  Marco Schülken 1. Vorsitzender,  Antje Mosert 3. Beisitzerin,  Sabine Zocher  Schriftführerin

Geplante Satzungsänderungen zur Mitgliederversammlung am 13.03.2019:

Alte Satzungsregelung Neue Satzungsregelung
§ 1 Absatz 2:
Sitz des Vereins ist Wutha-Farnroda, Auf der Hutweide 11
Sitz des Vereins ist Wutha-Farnroda. (konkrete Adressangabe des Vorsitzenden gestrichen.)
§ 5 Absatz 5
Die Mitgliedschaft endeta) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichen aus der Mitgliederliste
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung
b) bei befristeter Mitgliedschaft automatisch zum Ende der beantragten Befristung
c) bei unbefristeter Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung (Kündigung)
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) durch Streichen aus der Mitgliederliste.
§ 5 Absatz 6:
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, jeweils mit einer Frist von 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes, jeweils mit einer Frist von 4 Wochen bis zum 31.07. des Jahres.
§ 6 Absatz 1:
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. bei Eintritt in den Verein fällig.
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 30.09. des Jahres bzw. mit dem Eintritt in den Verein fällig.
Eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge ist ausgeschlossen.
§ 7:
Die Organe des Vereins sind:
1.     der Vorstand
2.     die Mitgliederversammlung
3.     der Kassenprüfer.
Die Organe des Vereins sind:
1.     der Vorstand
2.     die Mitgliederversammlung.
Der Kassenprüfer ist kein Organ des Vereins und wurde daher gestrichen.
§ 8 Absatz 1:
Der Vorstand besteht aus:
a)     1. Vorsitzender
b)    2. Vorsitzender
c)     Schatzmeister
d)    Schriftführer
e)     drei Beisitzern.
Der Vorstand besteht aus:
a.     1. Vorsitzender
b.    2. Vorsitzender
c.     Schatzmeister
d.    Schriftführer
e.     bis zu drei Beisitzern.
§ 8 Absatz 3:
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und kann von dieser einzeln oder insgesamt abberufen werden.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und kann von dieser einzeln oder insgesamt abberufen werden.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Maßgebend ist der Tag der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.
§ 8 Absatz 5:
Der 1. oder der 2. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Der 1. oder der 2. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer und einem der Vorsitzenden zu unterschreiben.
Alte Satzungsregelung Neue Satzungsregelung
§ 9 Absatz 1:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand durch Aushang der Einladung im Schaukasten in der Grundschule „Am Rehberg“ (Ringstraße 27, 99848 Wutha-Farnroda) oder schriftlich (per E-Mail oder Post) unter Berücksichtigung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung und möglicher Anträge mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
§ 9 Absatz 3:
Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Bisheriger Satz entfällt, weil in Absatz 1 bereits geregelt, dafür neu:
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich (per Post, E-Mail) beim Vorstand einzureichen.
§ 9 Absatz 5:
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder; Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 10:
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. …..die übrigen Regelungen bleiben unverändert
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Geschäftsjahren bestellt.
§ 11 Absatz 2:
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Einrichtung/Körperschaft, zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung in dieser Einrichtung, zufallen
Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wutha-Farnroda (Eisenacher Str. 49, 99848 Wutha-Farnroda), die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung und Erziehung der Grundschule zu verwenden hat.
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